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Reglement über die Aufnahme und die Klassifikation der Aktivmitglieder Gestützt auf die Artikel 3, lit. e, 5 und 6 der Statuten hat der Vorstand desVerband Schweizer Fachjournalisten in seiner Sitzung vom 30. März 1999 das folgende Aufnahmereglement genehmigt:

1. Aufnahmebedingungen

Die Aufnahmebedingungen sind in Artikel 5 und 6 der Statuten und in diesem Reglement geregelt. Gemäss Art. 6 gelten folgende Karenzfristen für Aktivmitglieder: a) für hauptberufliche Aktivmitglieder: 3 Monate b) für teil- und nebenberufliche Aktivmitglieder: 6 Monate

2. Klassifikation

Die Aktivmitglieder des SFJ werden wie folgt eingestellt:

2.1. Aktivmitglieder mit BR

Ins BR (Berufsregister) können nur Journalistinnen/Journalisten und Redaktorinnen/Redaktoren eingetragen werden, die für ein Organ von allgemeinem oder fachlichem Interesse und mit eigenständigem redaktionellem Inhalt arbeiten. Organe, die nur Mitteilungen eines Verbandes oder von Firmen publizieren, werden ebensowenig als Fachorgane betrachtet wie solche, welche nur den Standpunkt der Inserenten vertreten.

2.1.1.

Redaktorinnen/Redaktoren welche einen redaktionellen Teil einer Fach- oder Verbandszeitschrift betreuen, die mindestens 6mal jährlich erscheint, oder für ein bestimmtes Fach- oder Sachgebiet in Tageszeitungen, Zeitschriften oder elektronischen Medien tätig sind, insbesondere - Chefredaktoren - Chef vom Dienst - Ressortleiter - Redaktoren

2.1.2.

Regelmässige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter von Fachzeitschriften oder Verbandsorganen oder Mitarbeiter, die regelmässig Fachbeiträge für die Print- oder elektronischen Medien liefern.

2.2. Aktivmitglieder ohne BR

2.2.1.

Gelegentliche Mitarbeiter von Fach- oder Verbandsorganen

2.2.2.

MitarbeiterInnen der Fachpresse, die in einer Informations- oder Pressestelle hauptberuflich bestimmte Fachgebiete betreuen.

Aktivmitglieder müssen Wohnsitz in der Schweiz haben oder das unter 3. genannte Pensum für einen Verlag mit Sitz in der Schweiz erbringen.

Nicht als Aktivmitglieder des SFJ werden aufgenommen: Mitglieder von Beiräten, Redaktionskommissionen oder ähnlicher Gremien von Fachzeitschriften sowie Verlagsmitarbeiter, sofern sie keine andere journalistische Tätigkeit ausüben.

3. Regel für die Aufnahme von Aktivmitglieder

Jeder Kandidat für die Aktivmitgliedschaft im SFJ muss beim Zentral-Sekretariat die Aufnahmeunterlagen anfordern und das Aufnahmegesuch zusammen mit einem Arbeitsdossier der zuständigen Aufnahmekommission einreichen.

Das Arbeitsdossier umfasst:

a) Den vollständig ausgefüllten Fragebogen des SFJ

b) Eine Bestätigung des Verlegers (evt. des verantwortlichen Redaktors) über die ausgeübte Funktion (zeichnender Redaktor, regelmässiger Mitarbeiter, gelegentlicher Mitarbeiter) sowie gegebenenfalls die Initialen oder das Pseudonym des Kandidaten. Diese muss insbesondere bestätigen, dass der Kandidat seine Funktion im Zeitpunkt der Aufnahmekandidatur ausübt und über deren Dauer Auskunft geben.

c) Die nachfolgend geregelte Anzahl Ausgaben der Zeitschrift mit genauer Angabe der Seiten, die Artikel des Kandidaten enthalten.

d) Gegebenenfalls eine Bestätigung des Abteilungschefs von Radio oder Fernsehen über die Tätigkeit des Kandidaten oder geeignete Arbeitsbelege.

3.1. Aktivmitglieder BR

3.1.1.

Für eine BR-Mitgliedschaft haben die Kandidaten das Impressum der in den letzten 3 Monaten erschienenen Nummern vorzulegen. Zusätzlich ist ein Verlegerbestätigung nötig, welche die Aktivität des Kandidaten und das daraus resultierende Arbeitsvolumen exakt umschreibt.

3.1.2.

Um ins Berufsregister aufgenommen zu werden, haben regelmässige Fachpresse-Mitarbeiter in ihrem Arbeitsdossier mindestens 12 identifizierbare echte Fachartikel vorzulegen, die maximal in den letzten 12 Monaten publiziert worden sein müssen. Keine Fachartikel sind Verbandsinformationen, Produktebeschreibungen, Veranstaltungshinweise usw.

3.2. Aktivmitglieder ohne BR

Um als Aktivmitglied ohne BR aufgenommen zu werden, haben die Kandidaten in ihrem Arbeitsdossier mindestens 6 identifizierbare Arbeitsbelege aus den letzten 12 Monaten vorzulegen. Der SFJ behält sich in jedem Fall vor, über den Bewerber und seine Fachpressearbeit in geeigneter Form Erkundigungen einzuholen. Der Vorstand des SFJ behält sich im weiteren vor, von diesen Vorschriften zur Würdigung von Spezialfällen im Sinne diese Reglements abweichende Entscheide zu fällen.

4. Aufnahmekommission

Die beiden Aufnahmekommissionen für die deutsche und französische Schweiz werden vom Vorstand gewählt. Sie bestehen aus je zwei Mitgliedern, welche die Arbeitsdossiers aus ihrem Sprachgebiet bearbeiten. Nach Prüfung des Dossiers werden die Anträge der Kommissionen auf einem beigelegten Zirkulationsblatt aufgeführt. Für die italienische Schweiz wird ein Vorstandsmitglied aus der italienischen Schweiz konsultiert. Die Kommissionen berichten dem Vorstand.

5. Rekurskommission

Gegen negative Vorstandsentscheide bezüglich Mitgliederaufnahmen kann der Gesuchsteller bei der Rekurskommission innert 2 Monaten rekurrieren. Die Rekurskommission besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Dem oder den Ehrenpräsidenten des SFJ und einem Aktivmitglied SFJ. Die Rekurskommission berichtet dem Vorstand.

6. Kontrolle der Aktivmitglieder

Diese Regeln für die Aufnahme der Aktivmitglieder werden auf alle Mitglieder des SFJ angewendet. Ueber die Berechtigung zum Status Aktivmitglied mit BR hat das Mitglied einmal jährlich eine Selbstdeklaration einzureichen. Der Vorstand behält sich die Anpassung des Mitgliederstatus vor oder entscheidet über die Mitgliedschaft. 7. Presseausweis Für alle Aktivmitglieder des SFJ wird ein einheitlicher Presseausweis ausgegeben, der nur mit der aufgeklebten Jahresmarke gültig ist. Diese unterscheidet sich für Aktivmitglieder BR und Aktivmitglieder ohne BR. Zofingen, im März 1999 (dem neuen Verbandsnamen angepasst im Januar 1997)
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