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Der SFJ ist die repräsentative Vereinigung der Redaktoren und Autoren der schweizerischen Fachpresse. Er hat rund 700 Mitglieder und ist am 3. Juni 1927 gegründet worden.

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Statuten

Statuten des Verbands Schweizer Fachjournalisten SFJ

I. Name, Sitz und Zweck

Artikel 1
Unter dem Namen Verband Schweizer Fachjournalisten SFJ, Association Suisse des Journalistes spécialisés AJS, Associazione svizzera dei Giornalisti specializzati AGS (im Folgenden SFJ genannt), besteht am Sitz der Geschäftsstelle ein nichtgewinnorientierter Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die männliche Schreibweise in den Statuten gilt sowohl für männliche wie weibliche Personen.

Artikel 2
Der SFJ bezweckt die Förderung des schweizerischen Fachjournalismus und damit der schweizerischen Fachpresse, insbesondere deren Stellung in der Gesellschaft. Er setzt sich ein für die Aus- und Weiterbildung, die Wahrung der Berufsehre und die Würde seiner Mitglieder sowie für die Unabhängigkeit der Fachpresse als solches. Dies geschieht insbesondere durch Tätigkeiten und Dienstleistungen in den folgenden Bereichen:

  1. Unterstützung einer unabhängigen und vielfältigen Fachpresse in der Schweiz
  2. Wahrung der Berufsehre und Würde der Mitglieder
  3. Vertretung der Fachpresse und der Fachjournalisten in der Öffentlichkeit und gegenüber den Behörden
  4. Führung eines Berufsregister seiner Mitglieder
  5. Durchführung von regelmässigen Aus- und Weiterbildungskursen für Redaktoren, Autoren und Journalisten aller Medien mit Schwergewicht Fachjournalismus
  6. Förderung der freien und umfassenden Information durch die Unternehmen, die Verbände und Institutionen, Behörden und Institute
  7. Angebot von Dienstleistungen, die den Mitgliedern die Berufsausübung erleichtern
  8. Unterstützung und Beratung der Mitglieder in fachjournalistischen, juristischen, und anderen berufsspezifischen Bereichen
  9. Pflege und Vermittlung von beruflichen und persönlichen Beziehungen
  10. Zusammenarbeit mit in- und ausländischen sowie internationalen Fach-Organisationen
  11. Informationsvermittlung an die Mitglieder
  12. Unterhalt einer separaten Fürsorgestiftung

Der SFJ kann weitere Tätigkeiten erbringen und übernehmen, die geeignet sind, die Interessen der Mitglieder des Verbands Schweizer Fachjournalisten zu unterstützen.

II. Finanzielle Mittel

Artikel 3
Der Finanzbedarf des SFJ wird gedeckt aus:

  1. Beiträgen der Mitglieder inklusive Eintrittsgebühren
  2. Einnahmen aus dem Verkauf von Dienstleistungen und Produkten
  3. Beiträgen und Zuwendungen anderer Organisationen und von Dritten
  4. Weiteren Einnahmen wie Kapitalerträge, Gönnerbeiträge, Provisionen, usw.

Für die Verbindlichkeiten des SFJ haftet nur das Vereinsvermögen; die Mitglieder haben weder eine Nachschusspflicht, noch steht ihnen ein Anrecht auf das Vereinsvermögen zu.

Artikel 4
Der SFJ erstellt jährlich eine Jahresrechnung mit Jahresbericht. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

III. Mitgliedschaft

Artikel 5
Der SFJ kennt folgende Mitglieder:

a) Aktivmitglieder mit Berufsregistereintrag BR (gemäss Artikel 7)
b) Aktivmitglieder ohne BR (gemäss Artikel 7/8)
c) Ehrenmitglieder (gemäss Artikel 9)
d) Passivmitglieder (gemäss Artikel 10)

Die Aktivmitglieder müssen ihren Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein haben oder für eine schweizerische oder liechtensteinische Firma tätig sein. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahme-gesuches. Das Aufnahmereglement regelt die näheren Einzelheiten. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zustimmung des Vorstandes durch Beschluss sowie der Bezahlung der Aufnahmegebühr (nur Aktivmitglieder mit oder ohne BR) und des Mitgliederbeitrages für das erste Jahr. Abgewiesene Bewerber können innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Ablehnung einen Aufnahmeentscheid durch die Rekurskommission verlangen. Dieser Entscheid kann mit Rekurs an die Generalversammlung angefochten werden. Der Rekurs muss spätestens 60 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden. Der Entscheid der Generalversammlung ist abschliessend.

Artikel 6
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Würde und das Ansehen des Fachpressejournalismus sowie der Verbandsmitglieder hochzuhalten, zu fördern und zu unterstützen. Grundsätzlich haben alle Mitglieder die gleichen Rechte und Pflichten, sofern sich aus den Statuten nichts anderes ergibt. Der Vorstand kann Aktivmitgliedern spezielle Dienstleistungen anbieten, welche die Berufsausübung erleichtern. Der Vorstand kann Mitglieder, bei Nichterfüllung von Pflichten gegenüber dem SFJ, von Dienstleistungen ausschliessen und dafür Aufwands- und Umtriebskosten in Rechnung stellen. Der Mitgliederbeitrag ist nach Rechnungsstellung im Voraus, jedoch bis spätestens Ende Januar des laufenden Jahres zu entrichten. Bei Nichteinhaltung dieser Frist können zusätzliche Kosten und Aufwendungen belastet werden.

Artikel 7
Aktivmitglieder sind Redaktoren, Autoren, Journalisten oder Informationslieferanten aller Medien mit Schwergewicht Fachjournalismus, welche die Voraussetzungen des Aufnahmereglements erfüllen. Aktivmitglieder können im Berufsregister (BR) eingetragen werden, sofern sie die Voraussetzung des Aufnahmereglements erfüllen. Die im BR eingetragenen Mitglieder müssen jährlich in einer Selbstauskunft belegen, dass sie die Voraussetzungen für den BR-Eintrag auch weiterhin erfüllen. BR-Mitglieder, die ihrer Pflicht zur Selbstauskunft nicht nachkommen, werden automatisch am Ende des Jahres in Aktivmitglieder ohne BR umgeteilt.

Artikel 8
Aktivmitglieder ohne Berufsregistereintrag (BR) sind Redaktoren, Autoren, Fachjournalisten oder Informationslieferanten aller Medien, die teil- oder nebenberuflich im Fachjournalismus tätig sind und die Voraussetzungen des Aufnahmereglements erfüllen.

Artikel 9
Wer sich für den Verband oder für die Förderung der Anliegen der Fachjournalisten besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied bzw. zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Artikel 10
Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die in irgendeiner Form mit der Fachpresse oder dem Fachjournalismus verbunden sind oder deren Belange unterstützen oder fördern.

Artikel 11
Die Aktivmitglieder erhalten einen Presseausweis zur Verfügung gestellt, der Eigentum des Verbands ist und nach Aufgabe der Berufstätigkeit oder bei Austritt bzw. Ausschluss aus dem Verband zurückgegeben werden muss. Alle Aktivmitglieder, die ihre fachjournalistische Tätigkeit aufgeben, haben dies innerhalb von 30 Tagen dem SFJ zu melden. Mit der Meldung werden Aktivmitglieder für das kommende Jahr automatisch zu Passivmitgliedern. Bei missbräuchlicher Verwendung ungültiger Presseausweise oder Nichtrückgabe des Presseausweises bzw. Autopresseschildes wird eine Umtriebsentschädigung an den SFJ fällig. Diese wird von Fall zu Fall vom Vorstand festgelegt. Nach Aufgabe der Berufstätigkeit, bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verband sind der Presseausweis und das Autopresseschild zurückzugeben.

Artikel 12
Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Wegfall der Voraussetzungen gemäss Artikel 7 bis 10.
  • Schriftliche Austrittserklärung bis 30. Juni auf Ende des laufenden Kalenderjahres.
  • Ausschluss durch den Vorstand; Gründe dafür sind Nichtbezahlung des Jahresbeitrages, schädigendes Verhalten gegenüber dem SFJ, seinen Organen oder dem Berufsstand der Fachjournalisten, missbräuchliche Verwendung des Presseausweises bzw. falsche Angabe zur beruflichen Tätigkeit

Für den Ausschluss eines Mitglieds ist ein Mehrheitsbeschluss des Vorstands erforderlich. Ausgeschlossene Mitglieder können innerhalb 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung einen Entscheid durch die Generalversammlung verlangen. Die Generalversammlung entscheidet abschliessend.

IV. Organisation

Artikel 13
Der SFJ hat folgende Organe:

a) Generalversammlung der Mitglieder
b) Vorstand
c) Vorstandsausschuss
d) Kommissionen
e) Revisionsstelle
f) Rekurskommission

A. Generalversammlung

Artikel 14
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten geleitet, im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten oder einem von der Generalversammlung gewählten Tagungspräsidenten. In der Regel findet die Generalversammlung einmal jährlich statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss einer Generalversammlung, des Vorstandes oder eines Zehntels der Mitglieder durchgeführt, wenn sie ein solches Begehren schriftlich und unter Anführung des Zweckes an den Vorstand stellen. Ein Zehntel der Mitglieder kann zuhanden der ordentlichen Generalversammlung beim Vorstand verlangen, dass ein bestimmtes Geschäft traktandiert wird. Das Begehren muss spätestens 30 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung gestellt werden. Der Versammlungsleiter ernennt die Stimmenzähler. Das Protokoll führt der Zentralsekretär oder ein zu bestimmender Stellvertreter.

Artikel 15
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder, des Präsidenten und der Revisionsstelle
  2. Abnahme der Jahresrechnung, des Jahresberichts sowie des Berichts der Revisionsstelle; Entlastungserklärung an die geschäftsführenden Organe
  3. Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses
  4. Genehmigung des Protokolls der Generalversammlung
  5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  6. Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates des Fürsorgegutes des Verbandes Schweizer Fachjournalisten für die Dauer von drei Jahren sowie Wahl der Revisionsstelle
  7. Abänderung oder Ergänzung der Statuten
  8. Wahl der Mitglieder der Rekurs-Kommission für die Dauer von zwei Jahren
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten
  10. Entscheide über Rekurse
  11. Auflösung des Verbands
  12. Beschlussfassung über alle anderen der Generalversammlung durch Gesetz, Statuten oder Reglemente überwiesenen Verhandlungsgegenstände

Artikel 16
Die Generalversammlung ist – vorbehältlich Art. 26 und 27 dieser Statuten – ungeachtet der Teilnehmerzahl beschlussfähig. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Ein Zehntel der anwesenden Mitglieder kann geheime Stimmabgabe verlangen. Nicht traktandierte Geschäfte werden für die nächste Generalversammlung traktandiert.

Artikel 17
Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der gültigen Stimmen. Falls ein solches nicht zustande kommt, gilt im zweiten Wahlgang das einfache Mehr. Eine Stellvertretung mit Vollmacht ist ausgeschlossen. Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht. Endet eine Abstimmung unentschieden, hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Bei den Wahlen entscheidet das Los.

B. Vorstand

Artikel 18
Der Vorstand besteht aus 6 bis 12 Mitgliedern, davon einem Präsidenten und einem oder zwei Vizepräsidenten. Vorstandsmitglieder sind Aktivmitglieder mit BR. Ausnahme: Kassier und Zentralsekretär. Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten, selbst. Die Generalversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der jeweiligen Amtsdauer. Wiederwahlen sind möglich. Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand kann für seine Sitzungen nach Bedarf Experten beiziehen. Die Sitzungen werden vom Präsidenten geleitet, im Verhinderungsfall von einem Vizepräsidenten. Das Protokoll führt der Zentralsekretär oder ein zu ernennender Stellvertreter.

Artikel 19
Dem Vorstand stehen folgende Befugnisse zu:

  1.  Ausführung der Verbandspolitik und Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung
  2. Wahl des oder der Vizepräsidenten, Konstituierung des Vorstands und Wahl des Vorstandsausschusses
  3. Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Generalversammlung
  4. Genehmigung des Budgets
  5. Antragsstellung an die Generalversammlung zu Jahresbericht, Jahresrechnung und Verwendung des Jahresergebnisses
  6. Entscheid über langfristige Kapitalanlagen und Verwaltung des Verbandsvermögens
  7. Genehmigung von Verträgen und Vereinbarungen
  8. Genehmigung der Gründung, Übernahme oder Veräusserung von juristischen Personen sowie der Fusion mit anderen Berufsverbänden
  9. Allgemeine Förderung der Verbands- und Mitgliederinteressen
  10. Organisation der Aus- und Weiterbildung von Mitglieder
  11. Entscheid über die Anhebung von Prozessen, in denen der SFJ Kläger ist
  12. Erlass von Reglementen (Geschäfts-, Aufnahmereglement usw.)
  13. Überwachung des Berufsregisters

Er fasst Beschluss über alle anderen Gegenstände, die nicht durch Gesetz, Statuten oder Reglement einem anderen Organ vorbehalten sind.

Artikel 20
Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Beschlussfassung erfolgt offen und durch das einfache Mehr. In ausserordentlichen Fällen sind Zirkularbeschlüsse möglich. Diese sind in das Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Vorstandsbeschlüsse sind für alle Vorstandsmitglieder bindend. Vorstandsmitglieder, die Beschlüsse durch treuwidriges Handeln aktiv unterlaufen, können aus dem Vorstand ausgeschlossen werden.

Artikel 21
Rechtsverbindliche Unterschrift für den Verband führen einzeln der Präsident, der Zentralsekretär und der Kassier. Die restlichen Mitglieder des Vorstands unterschreiben kollektiv zu zweien.

C. Vorstandsausschuss

Artikel 22
Der Vorstandsausschuss ist das geschäftsführende Organ des Verbands. Er ist für die laufende Besorgung der Verbandsgeschäfte und für die vom Vorstand delegierten Aufgaben zuständig. Er setzt sich aus höchstens acht Vorstandsmitgliedern zusammen. Er fasst Beschluss über alle Gegenstände, die nicht durch Gesetz, Statuten oder Reglement einem anderen Organ vorbehalten sind. Organisation und Kompetenzen werden im Geschäftsreglement festgelegt.

D. Kommissionen

Artikel 23
Die Generalversammlung, der Vorstand und der Vorstandsausschuss können zur Bearbeitung von Themenkreisen ständige Kommissionen oder projektbezogene Arbeits- und Fachgruppen einsetzen. Sie erstatten über ihre Tätigkeit Bericht. Die Einzelheiten über Rechten und Pflichten der Kommissionen sind im Geschäftsreglement geregelt. Der Präsident und der Zentralsekretär sind Mitglied der Arbeits- und Fachgruppen. Sie können sich von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten lassen.

E. Revisionsstelle

Artikel 24
Die Generalversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Revisoren oder eine Revisionsstelle sowie ein Ersatzmitglied. Wiederwahl ist möglich. Mit der Rechnungsprüfung kann je nach Geschäftsvolumen auch eine unabhängige Revisionsstelle beauftragt werden. Sie erstattet an der ordentlichen Generalversammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung.

F. Rekurskommission

Artikel 25
Für die Behandlung von abgewiesenen Aufnahmegesuchen besteht eine Rekurskommission. Sie setzt sich aus mindestens drei Personen zusammen, die mehrheitlich Aktivmitglieder mit BR sind. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich.

V. Statutenänderung

Artikel 26
Die Statuten können jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden. Für die Änderung der Statuten ist ein Generalversammlungsbeschluss nötig, der mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

VI. Auflösung

Artikel 27
Die Auflösung des SFJ kann nur durch eine Generalversammlung beschlossen werden, an der mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist, von denen mindestens zwei Drittel der Auflösung zustimmen. Kommt keine beschlussfähige Generalversammlung zustande, so ist eine zweite Generalversammlung einzuberufen, nicht früher als 4 und nicht später als 24 Wochen nach der ersten. Unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder kann sie mit einfachem Mehr der gültigen Stimmen die Auflösung des SFJ beschliessen. Die Liquidation wird durch den Vorstandsausschuss vorgenommen, falls die Generalversammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt. Ergibt sich bei der Liquidation ein Überschuss, entscheidet die Generalversammlung über deren Verwendung.

VII. Schlussbestimmungen

Artikel 28
Unter dem Namen «Fürsorgegut des Verbandes Schweizer Fachjournalisten» besteht eine vom SFJ mit öffentlicher Urkunde vom 20. Oktober 1930 errichtete Stiftung. Organisation und Zweck der Stiftung sind in eigenen Statuten geregelt. Die Wahl der Stiftungsräte erfolgt durch die Generalversammlung des SFJ.

Artikel 29
Der Gerichtsstand ist am Sitz des Zentralsekretariats.

Artikel 30
Die geänderten Statuten treten mit der Annahme durch die Generalversammlung vom 24. Juni 2017 in Kraft und ersetzen die Statuten vom 27. August 2016. Im Falle von Unklarheiten zwischen der deutschen und französischen Fassung dieser Statuten ist der deutsche Text massgebend.

Der Präsident: Pete Mijnssen

Der Zentralsekretär: Thomas Hobi

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